Rund um den Energieausweis
Rechtliche Fragen zum Energieausweis
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
Die Qualifikationsanforderungen für die Ausstellung von Energieausweisen sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt.
Ausstellungsberechtigt sind hiernach nur Fachleute mit besonderer Aus- und/oder Weiterbildung sowie Berufspraxis, meist Ingenieure, Architekten oder qualifizierte Handwerker.
Wer haftet, wenn die Angaben im Energieausweis nicht korrekt sind?
Für die Richtigkeit der eingetragenen Daten haftet der Aussteller. Werden die Daten vom Eigentümer erhoben, ist der Aussteller verpflichtet, die Plausibilität dieser Angaben zu überprüfen.
Ist eine Vor-Ort-Begehung vorgeschrieben?
Eine Vor-Ort-Begehung für die Erfassung der Gebäudedaten schreibt die Energieeinsparverordnung 2007 nicht vor. Allerdings kann oftmals nur in einer Vor-Ort-Begehung der bauliche Zustand des Gebäudes angemessen erfasst werden.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Die Energieausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren. Wird das Gebäude nach der Ausstellung des Energieausweises saniert, ist es jedoch empfehlenswert, sich einen neuen Ausweis ausstellen zu lassen.
Gilt der Energieausweis für eine Wohnung oder nur für das ganze Gebäude?
Der Energieausweis wird immer nur für das Gesamtgebäude ausgestellt.
Sind Modernisierungsempfehlungen Pflicht?
Der Energieausweisaussteller ist in jedem Fall verpflichtet zu prüfen, ob für das konkrete Gebäude wirtschaftliche Modernisierungsmaßnahmen zu empfehlen sind. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, zum Beispiel bei Neubauten und bereits umfassend energetisch sanierten Gebäuden, muss er dies mit seiner Unterschrift auf dem Formblatt bestätigen.
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